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000Norm
GGG 1984 §2 Z8;Rechtssatz
Aufgrund der Novellierung des GGG durch das StruktAnpG 1996 besteht seit 1.Mai 1996 für die Herstellung unbeglaubigter Aktenabschriften oder Aktenablichtungen die Pflicht zur Entrichtung einer Gerichtsgebühr. Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178). Gem § 2 Z 8 GG ist dies bei Abschriften deren Bestellung (Veranlassung). Lag dieser Zeitpunkt vor dem 1.Mai 1996, bestand für die Herstellung der Kopien keine Gebührenpflicht nach Anm 6 zu TP 15 GGG idF 1996/201.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170414.X01Im RIS seit
24.10.2001