RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
StGB §5;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0180 E 20. April 1998

Rechtssatz

Bedingter Vorsatz, dh der für das Sich-Abfinden mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluß des Täters iSd § 5 Abs 1 StGB, muß in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbeh stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauert werden. Allgemeine Formulierungen, wie der Täter "hätte wissen müssen" oder "ihm hätte bewußt sein müssen" Vermögen die Annahme bedingten Vorsatzes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu tragen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170179.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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