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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0180 E 20. April 1998Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbeh darf sich nicht allein mit der Feststellung begnügen, daß ein entschuldbarer Rechtsirrtum auf Seiten des AbgPfl vorliegt, weil sie damit die Frage des Vorliegens eines nicht entschuldbaren Irrtums unbeantwortet läßt. Im Fall eines nicht entschuldbaren Rechtsirrtums dürfte der AbgPfl nicht wegen der vorsätzlichen Tat, sondern nur wegen eines fahrlässigen Verhaltens bestraft werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170179.X03Im RIS seit
25.01.2001