RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0179

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0180 E 20. April 1998

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbeh darf sich nicht allein mit der Feststellung begnügen, daß ein entschuldbarer Rechtsirrtum auf Seiten des AbgPfl vorliegt, weil sie damit die Frage des Vorliegens eines nicht entschuldbaren Irrtums unbeantwortet läßt. Im Fall eines nicht entschuldbaren Rechtsirrtums dürfte der AbgPfl nicht wegen der vorsätzlichen Tat, sondern nur wegen eines fahrlässigen Verhaltens bestraft werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170179.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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