RS Vfgh 1997/6/16 B2211/96

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RundfunkG §2

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung einer Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs (Oberösterreich) an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen im Zuge einer Radio-Berichterstattung über die Veranstaltung des Wahlkonventes für die Landtagswahl 1997 abgegebenen Kommentar

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch ein wissenschaftliches Gutachten zum Streitgegenstand eingeholt und ihre Entscheidung auf dieses Gutachten gestützt. Unter den gegebenen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ua auf der Basis dieses Gutachtens zu ihrer abweislichen Entscheidung gelangte.

Keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung.

(vgl im übrigen: B1477/96, E v 12.06.97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Objektivitätsgebot (Rundfunk)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2211.1996

Dokumentnummer

JFR_10029384_96B02211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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