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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Abweisung einer Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs (Oberösterreich) an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen im Zuge einer Radio-Berichterstattung über die Veranstaltung des Wahlkonventes für die Landtagswahl 1997 abgegebenen KommentarRechtssatz
Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch ein wissenschaftliches Gutachten zum Streitgegenstand eingeholt und ihre Entscheidung auf dieses Gutachten gestützt. Unter den gegebenen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ua auf der Basis dieses Gutachtens zu ihrer abweislichen Entscheidung gelangte.
Keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung.
(vgl im übrigen: B1477/96, E v 12.06.97).
Schlagworte
Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Objektivitätsgebot (Rundfunk)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2211.1996Dokumentnummer
JFR_10029384_96B02211_01