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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §77;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0132 97/17/0218 97/17/0219Rechtssatz
Ein Berufungswerber wird mit der Erhebung der Berufung zwar nicht Abgabepflichtiger, aber Partei eines Verfahrens über die Berufung. Insoferne hat er ein Recht auf Entscheidung der Berufung, auch wenn diese Entscheidung - da sich die Berufung etwa gegen eine nicht als Bescheid zu wertende Erledigung richtet - nur eine Zurückweisung der Berufung sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170131.X04Im RIS seit
03.04.2001