RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0179

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §82;
BAO §201;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0180 E 20. April 1998

Rechtssatz

Hat der AbgPfl die Einreichung der Abgabenerklärungen im Einvernehmen mit seiner Rechtsabteilung bewußt unterlassen, um in weiterer Folge einen im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid zu erhalten, die belBeh aber nicht festgestellt, daß er diesen Verfahrensweg selbst dann gewählt hätte, wenn er nicht von einer - seiner Ansicht nach - rechtfertigenden Situation ausgegangen wäre, so kann aus dieser Verantwortung des AbgPfl eine vorsätzliche Verkürzung der Abgaben nicht entnommen werden, weil daraus nicht erkennbar ist, daß der AbgPfl die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170179.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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