Index
L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §82;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0180 E 20. April 1998Rechtssatz
Hat der AbgPfl die Einreichung der Abgabenerklärungen im Einvernehmen mit seiner Rechtsabteilung bewußt unterlassen, um in weiterer Folge einen im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid zu erhalten, die belBeh aber nicht festgestellt, daß er diesen Verfahrensweg selbst dann gewählt hätte, wenn er nicht von einer - seiner Ansicht nach - rechtfertigenden Situation ausgegangen wäre, so kann aus dieser Verantwortung des AbgPfl eine vorsätzliche Verkürzung der Abgaben nicht entnommen werden, weil daraus nicht erkennbar ist, daß der AbgPfl die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170179.X02Im RIS seit
25.01.2001