RS Vwgh 1998/4/20 98/17/0040

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz

Norm

B-VG Art7;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
ZollRDG 1994 §120 Abs1c idF BGBl 1998/I/013 ;
ZollRDG 1994 §85a idF BGBl 1998/I/013 ;
ZollRDG 1994 §85c idF BGBl 1998/I/013 ;
ZollRDG 1994 §85d Abs5 idF BGBl 1998/I/013 ;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/17/0068 98/17/0041

Rechtssatz

Aus § 120 Abs 1c ZollRDG 1994 ergibt sich, daß der Gesetzgeber die neuen Vorschriften auch in jenen Fällen angewendet wissen wollte, in denen Entscheidungen einer Finanzlandesdirektion vor dem Inkrafttreten der Novelle beim VwGH oder VfGH angefochten wurden. Solche Beschwerden gegen die Entscheidung einer Finanzlandesdirektion sind als Rechtsbehelf gem § 85a oder § 85c ZollRDG 1994 idF BGBl I 13/1998 anzusehen und an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten. Eine Nichtanwendung der §§ 85a ff ZollRDG 1994 ist nur dann angeordnet, wenn am 31.12.1997 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH bereits abgelaufen war. Gelten also beim VwGH anhängige, nach dem EU-Beitritt Österreichs eingetretene Sachverhalte betreffende Beschwerden als Rechtsbehelf zweiter Stufe iSd § 85c ZollRDG 1994, so sind diese Beschwerden an den zuständigen Berufungssenat bei der Berufungskommission gem § 85d Abs 5 ZollRDG 1994 idF BGBl I 13/1998 abzutreten (Hinweis EB B 21.1.1998, 97/16/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170040.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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