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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0091Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3Stammrechtssatz
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170090.X02Im RIS seit
03.04.2001