RS Vwgh 1998/4/20 94/17/0090

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170090.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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