RS Vwgh 1998/4/20 93/17/0398

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
LAO Wr 1962 §127;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §89;
LAO Wr 1962 §90;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs3;

Rechtssatz

Wenn nach § 11 Abs 3 Wr WasserversorgungsG 1960 in Fällen, in denen Zweifel an der richtigen Funktion des Wasserzählers bestehen, eine Überprüfung des Zählers geboten ist (Hinweis E 30.11.1984, 83/17/0254), so darf die Abgabenbehörde nur dann von der Unbedenklichkeit der Meßergebnisse des Wasserzählers ausgehen, wenn die Überprüfung selbst einwandfrei die bestehenden Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beseitigt. Selbst die Unterlassung der gehörigen Mitwirkung der Partei am Verwaltungsverfahren berechtigt die Abgabenbehörde nicht, ein Beweisergebnis, welches nicht schlüssig die in gesetzlichen Bestimmungen als relevant erklärten Umstände dartut oder nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Art zustandegekommen ist, der Sachverhaltsfeststellung zugrundezulegen (Hinweis E 22.9.1972, 406/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170398.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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