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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §114;Rechtssatz
Wenn nach § 11 Abs 3 Wr WasserversorgungsG 1960 in Fällen, in denen Zweifel an der richtigen Funktion des Wasserzählers bestehen, eine Überprüfung des Zählers geboten ist (Hinweis E 30.11.1984, 83/17/0254), so darf die Abgabenbehörde nur dann von der Unbedenklichkeit der Meßergebnisse des Wasserzählers ausgehen, wenn die Überprüfung selbst einwandfrei die bestehenden Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beseitigt. Selbst die Unterlassung der gehörigen Mitwirkung der Partei am Verwaltungsverfahren berechtigt die Abgabenbehörde nicht, ein Beweisergebnis, welches nicht schlüssig die in gesetzlichen Bestimmungen als relevant erklärten Umstände dartut oder nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Art zustandegekommen ist, der Sachverhaltsfeststellung zugrundezulegen (Hinweis E 22.9.1972, 406/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170398.X02Im RIS seit
20.11.2000