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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Dagegen, daß der Abgabentatbestand der GaragenAusgleichsabgabeV Feldkirch 1984 mit der Rechtskraft der baubehördlichen Bewilligung der Erleichterungen oder Ausnahmen gem § 12 Abs 7 Vlbg BauG 1972 erfüllt ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um eine Gemeindeabgabe aufgrund freien Beschlußrechtes der Gemeinde gem § 8 Abs 5 F-VG, demzufolge der Landesgesetzgeber zwar die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insbesondere ihr höchstzulässiges Ausmaß zu bestimmen hat, im übrigen aber die Konkretisierung des Abgabentatbestandes (sohin auch die Festlegung des Entstehenszeitpunktes des Anspruches) der Gemeinde überlassen kann (Hinweis E VfGH 19.6.1996, VfSlg 14523/1996). Auch im Lichte des § 3 Vlbg AbgVG 1984 und aus dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes der Bundesverfassung (Rückerstattungsanspruch nach § 4 Abs 2 GaragenAusgleichsabgabeV Feldkirch 1984) erweist sich die Regelung als unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170385.X02Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009