RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z5;
GEG §2;
GOG §89i idF 1991/020;
ZPO §64 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Handelt es sich bei den vorgeschriebenen Kosten für Ablichtungen um aus Amtsgeldern zu berichtigende Kosten iSd Generalklausel des § 1 Z 5 GEG, DIE VON EINER PROZEßPARTEI ZU ERSETZEN SIND, so ist der auf § 2 GEG gegründete Zahlungsauftrag rechtmäßig. Genießt diese Partei jedoch Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO, so ist sie - insoweit ihr ein Anspruch auf Erhalt der Ablichtungen zustand - gem § 89i zweiter Satz GOG idF 1991/20 vom Kostenersatz befreit. Die Kostenersatzregelung und die Befreiungsregelung des § 89i leg cit sind aber auch dann anzuwenden, wenn einer Prozeßpartei zwar kein Anspruch auf Herstellung von Kopien zustand, das Gericht aber dessenungeachtet über Veranlassung der Partei solche herstellte und ihr ausfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170414.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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