Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0132 97/17/0218 97/17/0219Rechtssatz
Eine bloße Kopie eines an eine andere Person ergangenen Bescheides entbehrt der eigenhändigen Unterfertigung des Genehmigenden, weshalb - sofern keine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung vorliegt - dem Schriftstück eine wesentliche Voraussetzung einer wirksamen schriftlichen Erledigung fehlt. Schon deshalb liegt kein an den Empfänger dieser Bescheidkopie ergangener Bescheid (hier: Vorschreibung eines Entschließungsbeitrages gem § 19 BauO Tir 1989) vor.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170131.X03Im RIS seit
03.04.2001