RS Vfgh 1997/6/17 G404/96, G405/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1997
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Index

95 Technik
95/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
IngenieurG 1990 §5
IngenieurG 1990 §17

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des IngenieurG 1990 mangels sachlicher Rechtfertigung für eine Differenzierung von Personen nach Ablegung der Reifeprüfung an einer Höheren Abteilung einer technischen Lehranstalt (vor Wirksamwerden des SchulorganisationsG) und an einer gemäß SchulorganisationsG eingerichteten Höheren technischen Lehranstalt

Rechtssatz

Die Wortfolge "gemäß §72 Abs1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten" im §5 sowie der §17 IngenieurG 1990, BGBl 461/1990 idF BGBl 512/1994, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung, ob die Reifeprüfung an einer Höheren Abteilung einer technischen Lehranstalt (vor dem SchulorganisationsG) oder an einer gemäß §72 Abs1 SchulorganisationsG eingerichteten Höheren technischen Lehranstalt abgelegt wurde.

Beim Erfordernis der Reifeprüfung kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung dem aktuellen Stand der Technik entsprach, weil das aktuelle fachliche Niveau sowohl durch eine schriftliche Arbeit als auch durch eine fachliche Prüfung nachzuweisen ist.

Bei der Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" darf nicht bloß darauf abgestellt werden, ob die Ausbildung einem bestimmten Stand der Technik entsprach. Der Gesetzgeber hat daher bei der Festlegung der zeitlichen Grenze für die Ablegung der Reifeprüfung die Grenze des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten.

Aus der Tatsache, daß die Bedingungen für die Zulassung an einer wissenschaftlichen Hochschule vor und nach dem SchulorganisationsG im einzelnen unterschiedlich sind, kann nicht der Schluß auf einen wesensmäßigen Unterschied im Ausbildungserfolg gezogen werden, der es rechtfertigen würde, die dargestellten Differenzierungen vorzunehmen.

(Anlaßfälle: B2623/96, E v 25.06.97, B769/96, E v 26.06.97, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 404,405/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.06.1997 G 404,405/96

Schlagworte

Standesbezeichnung, Ingenieure

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G404.1996

Dokumentnummer

JFR_10029383_96G00404_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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