RS Vwgh 1998/4/20 98/17/0090

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen "durch Krücken tageweise am Verlassen der Wohnung gehindert" gewesen zu sein, wird nicht dargelegt, daß der Empfänger iSd § 17 Abs 3 ZustG an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen sei, von einem der Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs 3 ZustG gleichkommenden Zustand kann daher nicht gesprochen werden. Zwischen Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit, die Sendung zu beheben, andererseits, ist zu unterscheiden. In letzterem Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170090.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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