RS Vwgh 1998/4/21 97/11/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/11/0204 E 30. Juni 1998

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit des § 75 Abs 3 ÄrzteG und Abschn I Abs 3 und Abs 5 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot, da es insbesondere der Gleichheitssatz nicht erfordert, daß alle Mitglieder absolut gleiche Beiträge zahlen und absolut gleiche Leistungen erhalten, allfällige Abweichungen von diesem Grundsatz müssen auch nicht sachlich gerechtfertigt sein (Hinweis E VfGH 19.12.1972, VfSlg 6947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110265.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten