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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/11/0204 E 30. Juni 1998Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit des § 75 Abs 3 ÄrzteG und Abschn I Abs 3 und Abs 5 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot, da es insbesondere der Gleichheitssatz nicht erfordert, daß alle Mitglieder absolut gleiche Beiträge zahlen und absolut gleiche Leistungen erhalten, allfällige Abweichungen von diesem Grundsatz müssen auch nicht sachlich gerechtfertigt sein (Hinweis E VfGH 19.12.1972, VfSlg 6947).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110265.X03Im RIS seit
11.07.2001