RS Vwgh 1998/4/21 97/08/0510

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs3;
SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gem § 140 Abs 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodaß das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Soweit sie darauf verzichtet, muß sozialhilferechtlich (hier iZm einem Antrag der Mutter iSd § 6 Abs 1 Slbg SHG) zumindest von einem ohne weiteres erzielbaren Einkommen ausgegangen werden. Dies entspricht auch jener Auffassung, die der OGH in seiner unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - wenn auch noch zum Hilflosenzuschuß - vertreten hat. Der Mutter ist somit das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die sie für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufwenden mußte oder die von Gesetzes wegen im besonderen dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Daher ist auch

- gegebenenfalls - der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080510.X06

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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