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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0502 E 21. April 1998Rechtssatz
Gegenstand eines Pachtvertrages kann nicht ein ideeller Miteigentumsanteil, sondern nur eine bestimmte, konkrete Grundfläche sein (Hinweis SZ 5/85, 27/138, MietSlg 4967, 6282, 27162, 31178). Es können daher zwischen Hälfteeigentümern einer Liegenschaft keine wechselseitigen Bestandverhältnisse an ihren IDEELLEN ANTEILEN (wohl aber an realen Teilen der Liegenschaft) begründet werden. Eine Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an einem ideellen Miteigentumsanteil von einem Miteigentümer (hier Mutter, die die Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld beantragt) auf den anderen Miteigentümer kommt - wirtschaftlich gesehen - jedenfalls insofern einem Pachtverhältnis gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll (Hinweis E 26.11.1991, 89/08/0347, E 20.12.1972, 285/72, E 19.9.1980, 2207/77, E 16.3.1993, 91/08/0082, und E 19.10.1993, 92/08/0168): nach dem übereinstimmenden Parteiwillen sollte der andere Miteigentümer den Betrieb nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr führen, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag als entgeltliche Nutzungsvereinbarung, als Pachtvertrag in bezug auf die GESAMTE SACHE oder als Vereinbarung eines Fruchtgenußrechtes zu deuten (umzudeuten) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080541.X06Im RIS seit
18.10.2001