RS Vfgh 1997/6/17 B3123/96

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Veröffentlicht am 17.06.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art144 Abs3
StGG Art9
EMRK Art8
PersFrSchG 1988 Art1 ff
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §19 Abs3
SicherheitspolizeiG §42
FremdenG §42
FremdenG §50

Leitsatz

Keine Verletzung im Hausrecht und im Recht auf Achtung der Wohnung durch Betreten von Räumlichkeiten des Inhabers einer Pension im Zuge einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung; kein Vorliegen einer Hausdurchsuchung; Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf persönliche Freiheit durch Abnahme des Reisepasses einer amerikanischen Staatsangehörigen aufgrund deren Recht zum sichtvermerksfreien Aufenthalt und durch deren zwangsweise Vorführung ohne Erlassung eines Ladungsbescheides; teilweise Abtretung der Beschwerde

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen das Recht zum Betreten von Räumlichkeiten im Zuge fremdenpolizeilicher Amtshandlungen iSd §50 Abs2 Z2 FremdenG.

Maßnahmen nach §50 Abs2 Z2 FremdenG stellen zweifelsohne Eingriffe dar, die gemäß Art8 Abs2 EMRK zulässig sind. Sie erweisen sich auch in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ruhe und Ordnung als notwendig. Insbesondere bestehen auch aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken (vgl. Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl - Straßburg - Arlington 1996, 360 f).

Kein Vorliegen einer Hausdurchsuchung, kein Eingriff ins Hausrecht.

Allerdings greift das vom Erstbeschwerdeführer (Inhaber einer Pension) ebenfalls bezogene Grundrecht nach Art8 EMRK über den Schutzbereich des Art9 StGG hinaus (VfSlg. 10.272/1984), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung "jedermann ... (den) Anspruch auf Achtung ... seiner Wohnung ..."

gewährleistet (s. VfSlg. 8461/1978, 10.547/1985, 11.266/1987, 12.056/1989).

Auch der Betreiber eines (gewerblichen) Beherbergungsbetriebes ist vom Schutzbereich des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung der Wohnung erfaßt.

Keine Verletzung in den Rechten auf Unverletzlichkeit des Hausrechts und auf Achtung der Wohnung aufgrund denkmöglicher Anwendung des §50 Abs2 Z2 FremdenG.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine "Hausdurchsuchung" infolge Annahme des freiwilligen Gestattens des Aufsuchens der Fremdenzimmer.

Es kann auf sich beruhen, ob der UVS unter diesen Voraussetzungen die an ihn gerichtete Maßnahmebeschwerde abweisen durfte und sie nicht mit Zurückweisung hätte erledigen müssen. Das in diesem Zusammenhang in Betracht kommende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter würde nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verletzt, wenn ein Antrag abgewiesen wird, der richtigerweise zurückzuweisen wäre (VfSlg. 5592/1967, 9512/1982, 10.890/1986). Bei diesem Ergebnis kann auch auf sich beruhen, ob sich die belangte Behörde gegebenenfalls bloß im Ausdruck vergriffen hat (vgl. VfSlg. 13.469/1993 mwH, 13.831/1994).

Verletzung der zweitbeschwerdeführenden Ausländerin in den Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf persönliche Freiheit durch Abnahme des Reisepasses und zwangsweise Vorführung.

Schon die Annahme der Illegalität erweist sich als offenkundig aktenwidrig: Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, befand sich die Zweitbeschwerdeführerin vom 7. bis zum 14.03.95 in Großbritannien (s. Kopie des Reisepasses). Als Staatsangehörige der USA durfte sie sich sohin gemäß §1 Abs2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. 121/1995, im fraglichen Zeitraum sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten.

Für die vor dem UVS bekämpfte Maßnahme konnte somit keine gesetzliche Grundlage angeführt werden und sie kann insbesondere auch nicht auf §42 Abs1 Z2 litb SicherheitspolizeiG gestützt werden, da die Zweitbeschwerdeführerin erst zwei Tage nach Beschlagnahme des Reisepasses - kurzfristig - festgenommen wurde.

Ein schriftlicher Ladungsbescheid gemäß §19 Abs3 AVG ist gegen die Zweitbeschwerdeführerin zur "Aufnahme einer Niederschrift" vor der Fremdenpolizeibehörde nicht erlassen worden.

Ein solcher wäre jedoch nach §42 Abs1 Z1 FremdenG Voraussetzung für ihre zwangsweise Vorführung aufgrund einer ungerechtfertigten Nichtbefolgung einer Ladung gewesen.

Teilweise Abtretung der Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS hinsichtlich der bekämpften "Hausdurchsuchung".

Nach seiner früheren Rechtsprechung hatte der Verfassungsgerichtshof zwar - gleich wie bei der persönlichen Freiheit (vgl. VfSlg. 8076/1977, 8654/1979, 10.680/1985, 10.974/1986, 11.456/1987, 11.930/1988) - Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen, mit denen die Verletzung des Hausrechtes geltend gemacht wurde, in jeder Hinsicht zu prüfen, sodaß insoweit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben war (s. VfSlg. 11.285/1987). Anderes gilt nunmehr im Hinblick darauf, daß der UVS gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG zunächst über Beschwerden von Personen zu entscheiden hat, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (vgl. zur persönlichen Freiheit VfSlg. 13.708/1994, 13.913/1994; zum Hausrecht: VfGH 29.9.1992, B250/92, 27.9.1994, B1357/94, 28.2.1995, B2810/94, B2839/94, 26.2.1996, B1791/94, uvam.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Privat- und Familienleben, Bescheid Spruch, Ladung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3123.1996

Dokumentnummer

JFR_10029383_96B03123_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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