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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
ASchG 1972 §22 idF 1982/544;Rechtssatz
Die arbeitsmedizinische Betreuung iSd § 22 ASchG idF 1982/544 bzw § 79 und § 80 ASchG 1994 darf - abgesehen von der Tätigkeit von hiezu befähigten Ärzten, die als Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes oder freiberuflich (extern) tätig sind -, nur von als arbeitsmedizinisches Zentrum bewilligten Einrichtungen durchgeführt werden. Gem § 1 Abs 3 lit b Krnt KAO 1992 scheiden Krankenanstalten in diesem Zusammenhang aus bzw können arbeitsmedizinische Zentren in rechtlicher Hinsicht nicht als Krankenanstalt eingerichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110382.X01Im RIS seit
18.02.2002