RS Vwgh 1998/4/21 97/08/0634

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §3;
B-VG Art49 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0635 E 21. April 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0598/54 E 2. März 1956 VwSlg 1374 F/1956; RS 2 (Hinweis: Dies gilt auch für verfassungsrechtliche Bedenken, die sich aus einem erst später kundgemachten - wenn auch allenfalls rückwirkenden - Gesetz in bezug auf diese Bestimmungen ergeben sollten).

Stammrechtssatz

Durch die nach der Erlassung eines mit einer Beschwerde an den VwGH angefochtenen Bescheides erfolgte, auf einen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitpunkt rückwirkende Änderung einer die rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschrift wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig iSd Vorschrift des § 42 Abs 2 lit a VwGG (vgl VfGH 12.3.1985, G 1/85).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080634.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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