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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Anspruchsberechtigte den Bescheid des Sozialversicherungsträgers unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, steht einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem § 101 ASVG nicht entgegen, stellt doch diese Bestimmung gerade eine Durchbrechung der Rechtskraft dar (ohne die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080002.X01Im RIS seit
20.11.2000