RS Vfgh 1997/6/18 B669/95

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Oö BetriebstypenV
Oö RaumOG 1994 §21
Oö RaumOG 1994 §39

Leitsatz

Kein Widerspruch der Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Betriebstypenverordnung im Oö RaumOG zum Gesetzmäßigkeitsprinzip und zum Gleichheitssatz; keine unsachliche Differenzierung zwischen der Zulässigkeit von "Tischlereien" und "Modelltischlereien" in der Oö BetriebstypenV aufgrund der unterschiedlichen Immissionen solcher Betriebe; ausreichende Bestimmtheit dieser Regelung; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch gesetzeskonforme Versagung einer Baubewilligung mangels Erlassung der erforderlichen Grenzwertverordnung; keine Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage dieser Vorgangsweise

Rechtssatz

Auf die vor Erlassung des Oö RaumOG 1994 auf Grund des Oö RaumOG 1972 beschlossenen Flächenwidmungspläne ist die Oö BetriebstypenV anzuwenden.

Kein Widerspruch der Verordnungsermächtigung des §21 Abs3 Z1 Oö RaumOG 1994 zum Gesetzmäßigkeitsprinzip.

Durch eine auf §21 Abs3 Z1 Oö RaumOG 1994 beruhende Betriebstypenverordnung dürfen die ansonsten nur im individuellen Vollzug der Widmungskategorien im Zuge von Bauplatz- und Baubewilligungsverfahren auf Grund der jeweiligen Widmungskategorie als zulässig erachteten Bauten, Gebäude und Anlagen in generell abstrakter Form durch entsprechende Bezeichnung zulässiger bzw. unzulässiger Betriebsarten lediglich näherhin konkretisiert werden. Eine Änderung der oder eine Abweichung von den bereits von Gesetzes wegen für die Widmungskategorien nach §21 Abs2 Z1 bis 7 Oö RaumOG 1994 vorgesehenen Verwendungszwecke(n) bzw. deren Einschränkung durch Verordnung ist - anders als dies auf Grund der aufgehobenen Vorschriften des Tiroler und Vorarlberger Raumordnungsrechts vorgesehen war - kraft §21 Abs3 Z1 Oö RaumOG 1994 unzulässig.

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch §21 Abs3 Oö RaumOG 1994.

Es kann vom Standpunkt des Gleichheitssatzes betrachtet nichts dagegen eingewendet werden, wenn der Gesetzgeber eine typologische Betrachtungsweise anstellt. Daß für die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht auf die konkrete Gestalt und Größe des anzusiedelnden Betriebes, sondern auf die dabei typischerweise verwendeten Anlagen und Einrichtungen und damit auf die, deren Typus entsprechenden, üblicherweise verursachten Emissionen abgestellt wird, liegt im Wesen der baurechtlichen im Gegensatz zur gewerberechtlichen Beurteilung der betreffenden Betriebsanlage (vgl. schon VwSlg. 9382 A/1977) und ist nicht unsachlich.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der Oö BetriebstypenV, soweit sie gemäß der Z5. ihrer Anlage 1 den Betriebstyp "Tischlerei" dem Betriebsbaugebiet und die "Modelltischlerei" dem gemischten Baugebiet zuordnet und damit im Zusammenhalt ihrer §1, §3 und §4 erkennen läßt, daß Tischlereien nur in Betriebsbaugebieten, Modelltischlereien hingegen sowohl in gemischten Baugebieten als auch in Betriebsbaugebieten errichtet werden dürfen.

Es kann wohl davon ausgegangen werden, daß der Betriebstyp der "Tischlerei" schlechthin - anders als die "Modelltischlerei" - mit Immissionen verbunden ist, welche die Umgebung zwar "wesentlich", nicht aber "erheblich" stören noch gefährden.

Die Qualifizierung der "Tischlerei" als für die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einheitlicher Betriebstyp verletzt schon wegen §2 Oö BetriebstypenV nicht den Gleichheitssatz. Auch die Beschwerdeführerin hätte es sohin in der Hand gehabt, durch geeignete Beurteilungsunterlagen der Behörde darzutun, daß ihre für den Ausbau der Tischlerei bestimmten baulichen Anlagen wegen der von diesen ausgehenden Emissionen auch im gemischten Baugebiet zulässig sind.

Keine Verletzung des Determinierungsgebotes.

Der Baubehörde kann nicht der Vorwurf willkürlichen Verhaltens und damit der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes gemacht werden, wenn diese mangels der erforderlichen Grenzwertverordnung eine Baubewilligung nach §21 Abs4 Oö RaumOG 1994 von vornherein ausschloß.

§21 Abs4 Oö RaumOG 1994 widerspricht aber auch selbst nicht dem Gleichheitssatz. Aus der Nichterlassung einer Verordnung kann in der Regel die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht folgen.

Kann der Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichem Aspekt auch baubewilligungspflichtige Maßnahmen, die an einem bestehenden Gewerbebetrieb ergriffen werden sollen, wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung überhaupt verhindern, so ist vom Standpunkt des Gleichheitssatzes auch nichts dagegen einzuwenden, daß derartige Bewilligungen erst nach Erlaß einer Grenzwertverordnung möglich und zulässig sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Betriebstypen, Übergangsbestimmung, Planungsakte (Raumordnung), Baubewilligung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B669.1995

Dokumentnummer

JFR_10029382_95B00669_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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