RS Vwgh 1998/4/21 96/08/0295

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0240 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Der VfGH mit E vom 12.6.1995, G 29/95, ua ausgesprochen, daß § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF BGBl 1992/416 verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall zählt nicht zu den Anlaßfällen gem Art 140 Abs 7 B-VG, sondern ist noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; ein neuerliche Anfechtung des als verfassungswidrig festgestellten § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF 1992/416 ist nicht zulässig. Nach der anzuwendenden Bestimmung kann ein Umsatzsteuerbescheid nicht Grundlage für eine Verpflichtung zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080295.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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