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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die eine Bezugskürzung sowie eine Kürzung des Ruhebezuges bewirkende Neuregelung der Dienstzulage für Richter im StrukturanpassungsG 1996; keine einseitige Mehrbelastung der Richter; keine Verletzung des Vertrauensschutzes infolge der Geringfügigkeit der Kürzung; keine Bedenken gegen die Pauschalierung; keine Störung des angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem; keine unsachlichen Differenzierungen im Hinblick auf Zulagenkürzungen für Beamte und im Hinblick auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft; keine Bedenken gegen die Kürzung im Hinblick auf die richterliche UnabhängigkeitRechtssatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die eine Kürzung (von Teilen) des (Aktiv)Bezuges bewirkende und nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand auch zu einer Kürzung des Ruhebezuges führende Neuregelung der Dienstzulage für Richter durch §68 und §68a RDG idF StrukturanpassungsG 1996.
Gleichzeitige Zurückweisung des auf die Aufhebung dieser Bestimmungen gerichteten Individualantrags mangels Legitimation infolge deren Präjudizialität im Beschwerdeverfahren B613/97 vor dem Verfassungsgerichtshof.
Es trifft nicht zu, daß mit den gerügten Bestimmungen etwa bloß einer (kleinen) Gruppe von öffentlich Bediensteten, nämlich den Richtern, einseitig Belastungen auferlegt würden, die andere nicht in gleicher Weise zu tragen hätten.
Es gibt auch keine Anzeichen dafür, daß die Richter durch die hier in Rede stehenden Regelungen mehr belastet würden als andere Gruppen öffentlich-rechtlich Bediensteter, denen für zeitliche Mehrleistungen gesetzlich geregelte Zulagen gebühren.
Ebensowenig trifft es zu, daß diese Regelungen die Richter deshalb vergleichsweise härter träfen, weil ihnen - neben der Kürzung des Aktivbezuges - auch pensionsrechtliche Nachteile zugefügt würden.
Keine Verletzung des Vertrauensschutzes.
Die Intensität der von den in Rede stehenden Regelungen bewirkten Kürzung des Ruhegenusses ist bloß geringfügig.
Keine Bedenken gegen Pauschalierung.
Keine Störung des angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem (siehe auch E v 26.06.97, B2159/96 ua).
Daß der Gesetzgeber bei der "prozentuellen Aufteilung" der Dienstzulage auf den Anteil für zeitliche Mehrleistungen einerseits und sonstige anspruchsbegründende Dienstnehmerleistungen andererseits eine unsachliche Regelung getroffen hätte, trifft im Hinblick auf den ihm dabei offenstehenden Gestaltungsspielraum, den er nicht überschritten hat, nicht zu (s. dazu auch VfSlg. 10.588/1985).
Bei der Kürzung der Dienstzulage von Richtern kommt es, anders als etwa bei der Kürzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung gemäß §121 GehG 1956, zu keiner Verminderung angeordneter Überstunden. Dies ist eine Konsequenz des Umstandes, daß Richtern keine festen Dienststunden vorgeschrieben sind. Die Gleichheitswidrigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Regelungen folgt daraus nicht.
Aus dem Gleichheitssatz ist schließlich auch nicht abzuleiten, daß derartige Kürzungsregelungen nur als zeitlich beschränkte Maßnahmen vorgesehen werden dürften.
Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich des "Richter- oder Beamtendienstrechtes" mit dem "übrigen Arbeitsrecht" ist - abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Behauptungen schon deshalb nicht zutreffen, weil das Arbeitsrecht andere Maßnahmen kennt, die zu einer Reduzierung von Gehaltsbestandteilen führen können - wegen der grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der beiden Systeme von vornherein unzulässig.
Keine Bedenken gegen die Bezugskürzung im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit iSd Art87 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Richter, Bezüge Kürzung, Ruhegenuß, Überstunden, Mehrleistungszulage, Vertrauensschutz, Verwendungszulage, ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G304.1996Dokumentnummer
JFR_10029382_96G00304_01