RS Vwgh 1998/4/21 96/11/0134

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/02 Tierärzte

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
TierärzteG 1975 §14b Abs1 idF 1993/099;
TierärzteG 1975 §72 Abs4 idF 1993/099;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0135 E 21. April 1998

Rechtssatz

Der in einem Verfahren gem § 72 Abs 4 TierärzteG idF 1993/099 iVm § 14b Abs 1 TierärzteG idF 1993/099 ergangene Bescheid, der die Bezeichnung "Der Vorsitzende der Fachtierarztprüfungskommission für Kleintiere" im Kopf und die Fertigungsklausel "Der Kommissionsvorsitzende" zeigt, ist ein Intimationsbescheid des Vorsitzenden der Kommission und ist dieser, da ausdrücklich auf die zugrundeliegende Willensbildung, Bezug genommen wird, der als Prüfungssenat fungierenden Kommission zuzurechnen (Hinweis E 7.7.1992, 92/08/0018, E 12.10.1995, 94/06/0075 und E 3.10.1996, 96/06/0111, zur Zulässigkeit von Intimationsbescheiden überhaupt und zur Notwendigkeit ausdrücklicher Bezugnahme im Bescheid auf den Beschluß der betreffenden Kollegialbehörde als Voraussetzung für seine Zurechenbarkeit zu dieser).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110134.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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