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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0135 E 21. April 1998Rechtssatz
Der in einem Verfahren gem § 72 Abs 4 TierärzteG idF 1993/099 iVm § 14b Abs 1 TierärzteG idF 1993/099 ergangene Bescheid, der die Bezeichnung "Der Vorsitzende der Fachtierarztprüfungskommission für Kleintiere" im Kopf und die Fertigungsklausel "Der Kommissionsvorsitzende" zeigt, ist ein Intimationsbescheid des Vorsitzenden der Kommission und ist dieser, da ausdrücklich auf die zugrundeliegende Willensbildung, Bezug genommen wird, der als Prüfungssenat fungierenden Kommission zuzurechnen (Hinweis E 7.7.1992, 92/08/0018, E 12.10.1995, 94/06/0075 und E 3.10.1996, 96/06/0111, zur Zulässigkeit von Intimationsbescheiden überhaupt und zur Notwendigkeit ausdrücklicher Bezugnahme im Bescheid auf den Beschluß der betreffenden Kollegialbehörde als Voraussetzung für seine Zurechenbarkeit zu dieser).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110134.X02Im RIS seit
11.07.2001