RS Vwgh 1998/4/21 97/11/0284

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12;
AZG §28 Abs1;
AZG §28 Abs1a idF 1994/446;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/11/0316 E 21. April 1998

Rechtssatz

Nach § 12 AZG ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine näher umschriebene Mindestruhezeit "zu gewähren". Für das "Zuwiderhandeln" gegen das Gebot "zu gewähren" reicht auch fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann, aus. Zwischen dem "Zuwiderhandeln" gegen ein Gebot, etwas "zu gewähren", und dem "Nichtgewähren" ist ein Unterschied aber nicht zu erkennen, sodaß kein Grund besteht, nunmehr seit der AZGNov 1994 die Auffassung zu vertreten, das "Nichtgewähren" könne nur durch ein zielgerichtetes, vorsätzliches Verhalten verwirklicht werden, dies umso weniger, als die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine derartige Absicht des Gesetzgebers bieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110284.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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