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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Stellt die Grundlage der Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Bf die in einer Beilage zum verkehrspsychologischen Befund angegebenen, bei den einzelnen Tests erzielten Testwerte dar, wobei keinerlei Grenzwerte angegeben werden, so sind die daraus abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen, mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zugrunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar, und ist es daher auch Aussagen wie "vermindert", "stark herabgesetzt", "deutlich verlängert" und "signifikant erhöht" mangels Bezugnahme auf den jeweiligen Grenzwert nicht entnehmbar, ob dieser erreicht oder verfehlt wurde (und in welchem Ausmaß) Eine derartige Beurteilung ist daher mangelhaft.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110190.X02Im RIS seit
19.03.2001