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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/11/0204 E 30. Juni 1998Rechtssatz
Abschn I Abs 3 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 verstößt nicht gegen § 75 Abs 3 ÄrzteG. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Mit dieser Bestimmung - auf die im Abschn I Abs 5 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 ausdrücklich hingewiesen wird - wurde lediglich eine Obergrenze für die Höhe der Beiträge festgesetzt (Hinweis E VfGH 7.3.1985, VfSlg 10389), hingegen keine Regelung über die Berechnung der Bemessungsgrundlage getroffen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110265.X02Im RIS seit
11.07.2001