RS Vwgh 1998/4/21 97/11/0265

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/11/0204 E 30. Juni 1998

Rechtssatz

Abschn I Abs 3 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 verstößt nicht gegen § 75 Abs 3 ÄrzteG. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Mit dieser Bestimmung - auf die im Abschn I Abs 5 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 ausdrücklich hingewiesen wird - wurde lediglich eine Obergrenze für die Höhe der Beiträge festgesetzt (Hinweis E VfGH 7.3.1985, VfSlg 10389), hingegen keine Regelung über die Berechnung der Bemessungsgrundlage getroffen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110265.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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