RS Vwgh 1998/4/21 97/08/0541

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0502 E 21. April 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 94/08/0001 1 (hier betreffend § 12 Abs 6 lit b AlVG idF 1995/297)

Stammrechtssatz

Die Selbständigkeit einer Erwerbstätigkeit kommt vor allem auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten muß, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann. Ein Kaufmann, der seine Geschäfte durch einen Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten besorgen läßt, ein Bauer, dessen Wirtschaft von seinen Familienangehörigen, Knechten oder Mägden betrieben wird, haben nicht aufgehört, selbständig erwerbstätig zu sein, auch wenn sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen sich in ihrem Betrieb jeglicher Tätigkeit enthalten. Sie gelten als selbständig erwerbstätig, wenn der Betrieb für ihre Rechnung und auf ihre Gefahr geführt wird (Hinweis E 17.2.1954, 684/53, VwSlg 3306 A/1954, E 14.10.1953, 193/53, VwSlg 3140 A/1953, E 7.4.1954, 3202/52, E 9.5.1980, 2669/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080541.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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