RS Vfgh 1997/6/19 B226/97

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen idF Art98 StrukturanpassungsG 1996 §13

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Sicherheitsbeitrags an eine Flughafen-Betriebsgesellschaft für die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen; kein Gebührencharakter des Sicherheitsbeitrags; kein unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentumsrecht; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Rechtssatz

Das namentlich zu den kommunalen Benützungsgebühren entwickelte Äquivalenzprinzip (vgl. VfSlg. 5028/1965, 5945/1969, 7583/1975, 8847/1980, 9889/1983, 11.294/1987, 11.559/1987) hat hier keine Bedeutung, denn beim Sicherheitsbeitrag nach dem BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen idF Art98 StrukturanpassungsG 1996 handelt es sich nicht um eine Gebühr. Weder der Wortlaut des BG noch die Materialien hiezu lassen einen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß es sich um eine Gebühr im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt. Ebensowenig ist ein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß das Aufkommen des Sicherheitsbeitrages die Kosten nicht übersteigen darf, die aus den im Sinne des BG durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen resultieren.

Es ist auch nicht erkennbar, daß die gesetzlich festgelegte Höhe der Sicherheitsabgabe unsachlich wäre; vielmehr liegt sie innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes, zumal bei deren Festsetzung nicht nur auf die mit den Sicherheitskontrollen zusammenhängenden Kosten, sondern auch auf den aus den betreffenden Maßnahmen resultierenden Nutzen namentlich der Passagiere, aber auch der Luftbeförderungsunternehmen Bedacht genommen werden darf.

Der Sicherheitsbeitrag ist zum einen Gegenleistung für die zum besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor bestimmten gefährlichen Angriffen vorgenommenen Maßnahmen (insbesondere die Vornahme von Sicherheitskontrollen und gegebenenfalls von Zutrittsbeschränkungen). Zum anderen darf sich aber seine Höhe auch an dem mit diesen Maßnahmen verbundenen Nutzen orientieren.

Orientiert man sich aber sowohl an dem durch die Sicherheitsmaßnahmen verursachten Aufwand als auch am Wert bzw. Nutzen der gemäß dem BG getroffenen Schutzmaßnahmen, bedarf es im Hinblick auf ihre Bedeutung für Leib, Leben, Gesundheit und Vermögen keiner näheren Begründung, daß die Verpflichtung zur Entrichtung von S 59,50 pro Flug verhältnismäßig und demgemäß aus der Sicht des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes unbedenklich ist.

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes.

Naturgemäß stellt die Erhöhung der Sicherheitsabgabe für denjenigen, der sie letztlich tragen muß, eine Verschlechterung der Rechtslage dar. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

Im wirtschaftlichen Verkehr muß damit gerechnet werden, daß sich Preise, Tarife und Abgaben ändern, insbesondere auch erhöhen können; ferner kann durch entsprechende Vertragsgestaltung die Berücksichtigung solcher Veränderungen in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen vorgesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, Gebühr Begriff, Vertrauensschutz, Sicherheitsbeitrag (Luftfahrt), Verhältnismäßigkeit, Äquivalenzprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B226.1997

Dokumentnummer

JFR_10029381_97B00226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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