RS Vwgh 1998/4/21 96/18/0282

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bringt die Fremde in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend ihre nach § 17 Abs 1 FrG 1993 erfolgte Ausweisung vor, daß sie in Kroatien keinen Schutz im Sinn des § 1 Abs 1 der Verordnung BGBl 1995/389 gefunden habe, und daß sie nach einem kurzen Aufenthalt von "nicht einmal zwei Tagen", während dessen sie lediglich ihren (aus Österreich übermittelten) Reisepaß in Empfang genommen habe, Kroatien "umgehend wieder verlassen" habe, zumal sie "als Serbin" für den wahrscheinlichen Fall einer "Scheidung" von ihrem (damals) in Kroatien aufhältigen Ehemann, der "Kroate" sei, in Kroatien "völlig schutzlos" gewesen wäre, - ein solches Vorbringen hat die Fremde - der Sache nach - schon vor der Erstbehörde erstattet - so ist dieses Vorbringen erfolgreich. Ein derart kurzfristiger Aufenthalt - der lediglich der Besorgung der für die Einreise nach Österreich erforderlichen Reisedokumente diente - läßt nämlich nicht den Schluß zu, daß die Fremde in Kroatien tatsächlich "anderweitig ... Schutz" im Sinn des § 1 Abs 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl 1995/389, gefunden hätte, zumal sich weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder den Verwaltungsakten ein Anhaltspunkt dafür entnehmen läßt, daß der Fremden infolge des Verhaltens kroatischer Behörden (oder deren Hilfsorgane) - trotz ihres nur kurzfristigen Aufenthaltes - tatsächlich Schutz im Sinne der zitierten Regelung gewährt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996180282.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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