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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/27 90/18/0077 3 (Hier: Der Vertreter des Antragstellers nach § 46 Abs 1 VwGG ist seit Februar 1991 zunächst als Rechtsanwaltsanwärter, ab Oktober 1994 als Rechtsanwalt tätig; die falsche Vormerkung des Endes der Beschwerdefrist seitens des Vertreters erfolgt aufgrund des Überblätterns eines Wochenblattes in dessen Vormerkkalender)Stammrechtssatz
Ist einem Rechtsanwalt in seiner sechzehnjährigen Praxis als selbstständiger Rechtsanwalt noch nie ein Irrtum hinsichtlich der selbst vorgenommenen Eintragung des letzten Fristtages zur Erhebung der VwGH Beschwerde unterlaufen, dann ist der Irrtum, bei der Eintragung von nach Wochen zu berechnenden Fristen, insb, wenn, wie hier, zufolge des Jahreswechsels zwei Kalender zur Hand genommen werden müssen, ein im täglichen Leben vorkommender Vorgang, der, wenn er sich nicht häuft, auf keine habituelle Untüchtigkeit der Irrenden schließen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180013.X01Im RIS seit
20.11.2000