RS Vwgh 1998/4/21 98/18/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/27 90/18/0077 3 (Hier: Der Vertreter des Antragstellers nach § 46 Abs 1 VwGG ist seit Februar 1991 zunächst als Rechtsanwaltsanwärter, ab Oktober 1994 als Rechtsanwalt tätig; die falsche Vormerkung des Endes der Beschwerdefrist seitens des Vertreters erfolgt aufgrund des Überblätterns eines Wochenblattes in dessen Vormerkkalender)

Stammrechtssatz

Ist einem Rechtsanwalt in seiner sechzehnjährigen Praxis als selbstständiger Rechtsanwalt noch nie ein Irrtum hinsichtlich der selbst vorgenommenen Eintragung des letzten Fristtages zur Erhebung der VwGH Beschwerde unterlaufen, dann ist der Irrtum, bei der Eintragung von nach Wochen zu berechnenden Fristen, insb, wenn, wie hier, zufolge des Jahreswechsels zwei Kalender zur Hand genommen werden müssen, ein im täglichen Leben vorkommender Vorgang, der, wenn er sich nicht häuft, auf keine habituelle Untüchtigkeit der Irrenden schließen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180013.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten