RS Vfgh 1997/6/20 B2202/95

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Veröffentlicht am 20.06.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des §1 KommunalsteuerG 1993; die Aufhebung der Vorschrift des §8 Z1 leg. cit. mit E v 12.04.97, G400/96 ua, wirkt sich auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aus.

Abweisung der Beschwerde.

Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommunalsteuerG 1993, geführt hatte, war dem Beschwerdeführer der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. Da der materielle Prozeßgegner insoweit nicht die belangte Behörde, sondern die zur Vertretung der bekämpften bundesgesetzlichen Vorschriften berufene Bundesregierung (vgl. §63 Abs1 VfGG) war, war der Bundeskanzler zum Kostenersatz in Höhe von S 54.000,-- zu verpflichten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2202.1995

Dokumentnummer

JFR_10029380_95B02202_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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