RS Vwgh 1998/4/21 97/08/0541

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §879;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
AlVG 1977 §26 Abs4;
GVG OÖ 1994 §15 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0502 E 21. April 1998

Rechtssatz

§ 15 Abs 2 OÖ GVG 1994 erklärt einen dem "Rechtserwerb zugrundeliegende(n) Rechtstitel" für den Fall der Versagung der Genehmigung ausdrücklich für "rückwirkend rechtsunwirksam", was darauf hindeutet, daß der Gesetzgeber im Falle der Genehmigung von einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Wirkung ausgeht. Eine solche Rückwirkung der Genehmigung (und damit eine Sanierung der rechtlichen Verhältnisse vom Vertragsabschluß bis zu diesem Zeitpunkt) wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, wenn das Gesetz es verbietet, daß vor Ausstellung der erforderlichen Bestätigung oder der Erteilung der Genehmigung "der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel ... ausgeübt" wird: abgesehen davon, daß der Miteigentümer einer Liegenschaft auch ohne eine Nutzungsvereinbarung hinsichtlich eines anderen Miteigentumsanteils einen Rechtstitel zur Nutzung dieser Liegenschaft besitzt, ist es auch bei einer Rückwirkung der Genehmigung sonst nicht ausgeschlossen, daß manche Ansprüche in zeitlicher Hinsicht erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung geltend gemacht oder ausgeübt werden können (oder kraft gesetzlicher Anordnung ausgeübt werden dürfen), weil dies vom Eintritt der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig ist oder abhängig gemacht wird. Dies muß daher die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung eines solchen Betriebes (hier gem § 12 Abs 1 lit b AlVG) nicht berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080541.X08

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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