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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Stützt die Behörde einen Bescheid auch (vorrangig) auf die Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung eines Gerichtes, ist dies vor der Erlassung des Bescheides dem Bf (auch wenn er Partei des Gerichtsverfahrens gewesen ist) zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080139.X01Im RIS seit
25.01.2001