RS Vwgh 1998/4/21 97/11/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/11/0204 E 30. Juni 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/14 93/11/0222 1

Stammrechtssatz

Weist die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eine DVR-Nummer auf, ist offensichtlich, daß die Ausfertigung des Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. Ein Bescheid wird auch dann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, wenn der Bescheidtext, der Erwägungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles enthält, in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, daß die Ausfertigung des Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0398).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110265.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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