RS Vwgh 1998/4/21 98/18/0107

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die dem Vertreter des Antragstellers nach § 46 Abs 1 VwGG obliegende Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, sich bei Unterfertigung des ihm (ein zweites Mal) vorgelegten Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Gerade der Umstand, daß er Anlaß hatte, seinen Konzipienten in bezug auf die "Auflistung von Beilagen" zur Korrektur anzuhalten, hätte es geboten, bei der neuerlichen Vorlage des Mängelbehebungsschriftsatzes zur Unterfertigung durch ihn zu kontrollieren, ob seinem Korrektur-Auftrag entsprochen wurde. Hätte er dies getan und sich nicht mit einer "Bestätigung" seitens seines Konzipienten begnügt, hätte es ihm auffallen müssen, daß lediglich eine Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes zur Übermittlung an den VwGH vorgesehen war - ein Mangel, dessen Vorliegen bei einer persönlichen Kontrolle durch den Rechtsanwalt umso mehr hätte erkannt werden müssen, als das Rubrum des Mängelbehebungsschriftsatzes den ausdrücklichen Hinweis "1 Beilage: VfGH Beschwerde" enthält. Aufgrund des Unterlassens der erforderlichen Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst liegt diesem ein Verschulden zur Last, das nicht bloß einen minderen Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG darstellt. (Hier: Beschwerde zunächst an den VfGH gerichtet; dieser hat sie an den VwGH abgetreten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180107.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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