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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters für die Anrechenbarkeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanerkennung einer TeilzeitbeschäftigungRechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahre 1979 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen. Da er ein auf ArtVI Abs3 und Abs4 des BG BGBl. 556/1985 gestütztes Ansuchen nicht gestellt hat, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles jene Rechtslage beachtlich, die durch die Novelle BGBl. 556/1985 mit Wirkung vom 01.01.86 geschaffen wurde, wobei auch die neuerliche Novellierung des §2 RAO durch die Novellen BGBl. 474/1990 und BGBl. 176/1992 zu berücksichtigen ist.
Keine Bedenken gegen §2 Abs1 letzter Satz RAO betreffend die Anrechenbarkeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit gesetzlich ausreichend determiniert ist. Er hat auch keinen Einwand dagegen, daß der Gesetzgeber die hauptberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt verlangt, weil dadurch die umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters sichergestellt wird. Die hauptberufliche Tätigkeit erscheint insbesondere deshalb als erforderlich, weil durch eine solche Tätigkeit gewährleistet ist, daß der Rechtsanwaltsanwärter umfassend mit allen Facetten des Berufsbildes des Rechtsanwalts vertraut gemacht werden kann.
§33 RL-BA 1977, der ausdrücklich festlegt, daß die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar ist, findet in §2 Abs1 RAO - zunächst idF der Novelle BGBl. 570/1973 und nunmehr idF der Novelle BGBl. 556/1985 - seine gesetzliche Deckung.
Der Verfassungsgerichtshof vermag der OBDK nicht entgegenzutreten, wenn sie meint, daß eine Teilzeitbeschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, keine anrechenbare Zeit im Sinne des §2 Abs1 RAO begründet. Die Annahme der OBDK, das Erfordernis einer ganztägigen Beschäftigung bei einem Rechtsanwalt sei schon dem §2 Abs1 RAO idF der Novelle BGBl. 570/1973 immanent gewesen, ist weder denkunmöglich noch unterstellt sie dieser Norm einen verfassungswidrigen Inhalt.
§5 Abs1 Berufsprüfungs-AnrechnungsG sieht lediglich vor, daß Universitätsprofessoren auf Antrag von der Ablegung bestimmter Prüfungen zu befreien sind. Einschränkungen der Erfordernisse des §2 Abs1 RAO können dieser Norm jedoch nicht entnommen werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des §21b RAO in Zweifel zieht, ist auf dieses Vorbringen schon mangels Präjudizialität dieser (lediglich) an Rechtsanwälte, die Rechtsanwaltsanwärter ausbilden, nicht aber an Rechtsanwaltsanwärter selbst gerichteten Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Prüfungsmaßstab, Rechtsanwälte Ausbildung, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B29.1997Dokumentnummer
JFR_10029379_97B00029_01