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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Gendarmeriebeamten; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen InteressesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 30. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer seiner Funktion als Hauptsachbearbeiter und 1. Stellvertreter des Kommandanten des Gendarmeriepostens Lustenau (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5) - die er seit 1. Juni 1992 bekleidete - enthoben, zum Gendarmerieposten Hohenems versetzt und dort als Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 1, in Verwendung genommen. Außerdem wurde gemäß §38 Abs7 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §145b leg.cit. selbst zu vertreten habe.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Im Oktober 2000 sei der Postenführung des Gendarmeriepostens Lustenau durch Beamte der Kriminalabteilung Bregenz bekannt geworden, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Zuhälter J B der Verdacht aufgekommen sei, dieser habe eine Zahlung in der Höhe von ATS 20.000,-- an einen Beamten des Gendarmeriepostens Lustenau geleistet.
Beamte des Gendarmeriepostens Lustenau hätten daraufhin - teils in Zusammenarbeit mit der Kriminalabteilung - etwa ein halbes Jahr lang Ermittlungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei in die Ermittlungen nicht einbezogen worden, weil zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass er den J B "sehr gut [kenne], privaten und dienstlichen Kontakt und ein näheres Bekanntschafts- und Naheverhältnis mit bzw. zu ihm [habe]."
Im Mai 2001 sei auf dem Gendarmerieposten Lustenau allgemein bekannt geworden, dass im Zuge von Erhebungen gegen J B auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Dies habe der Postenkommandant zum Anlass genommen, um mit dem Beschwerdeführer über die Angelegenheit zu sprechen. Im Zuge dieses Gesprächsversuches habe der Beschwerdeführer sich dahingehend geäußert, dass er sich den Umgang mit J B nicht verbieten lassen und nichts "zugeben" werde. Auch das Ersuchen zweier Mitarbeiter um eine Aussprache habe er damit abgewendet, dass es "nichts zu bereden" gebe. Zwar habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zu J B ein Freundschaftsverhältnis unterhalte, doch habe er zugelassen, dass für Außenstehende der Eindruck entstehen konnte, dass sein Bekanntschafts- und Naheverhältnis so eng sei, dass Anzeigen gegen J B beim Gendarmerieposten Lustenau sinnlos seien und nicht weiter verfolgt würden.
Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen eindeutigen Vertrauensbruch dar und sei geeignet, im Hinblick auf eine weitere Zusammenarbeit ein starkes Spannungsfeld (Befürchtungen, Ängste, Misstrauen, Vertrauensverlust) zu erzeugen.
Auch die Gesamtdienstleistung des Beschwerdeführers werde vom
Postenkommandanten als mittelmäßig bis eher schlecht beschrieben, was
die Arbeitsübersicht der einzelnen Beamten für das Jahr 2000 und das
erste Halbjahr 2001 eindeutig beweise. Zudem habe der
Beschwerdeführer wiederholt versucht, "Anordnungen des Kommandanten
durch negative Beeinflussung der Postenmannschaft und ... Einnahme
einer Oppositionshaltung ... zu untergraben und somit dessen
Autorität in Frage zu stellen".
Im Zusammenhang mit einer - im Hinblick auf die vorerwähnten Vorwürfe - gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige habe der Beschwerdeführer versucht, Stimmung gegen den Verfasser der Anzeige bzw. die erhebenden Beamten und letzten Endes auch gegen die Dienstbehörde zu machen.
Durch sein Verhalten sowie seine mangelhaften dienstlichen Leistungen sei das Vertrauensverhältnis des Postenkommandanten zum Beschwerdeführer als seinem Stellvertreter einerseits sowie eines Teiles der Beamtenschaft zum Beschwerdeführer als ihrem Vorgesetzten andererseits schwer erschüttert worden. Der Beschwerdeführer habe durch das beschriebene Verhalten die von einem Vorgesetzten im Speziellen, aber auch von einem Gendarmeriebeamten im Allgemeinen geforderte Vorbildwirkung schwer geschädigt. Der Postenkommandant und ein Großteil der Mitarbeiter könne sich aufgrund des daraus entstandenen und nun herrschenden Misstrauens und der gravierenden Spannungen eine künftige Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellen. Bei einem Verbleib des Beschwerdeführers auf dem Gendarmerieposten Lustenau sei ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht gewährleistet; auch eine Verwendung des Beschwerdeführers als Vorgesetzter im Allgemeinen sei nicht weiter vertretbar. Es bestehe daher ein wichtiges dienstliches Interesse iSd. §38 Abs2 BDG 1979 an seiner Versetzung.
Im Hinblick auf die gemäß §38 Abs4 erster Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden "persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse" sei anzumerken, dass der Gendarmerieposten Hohenems die nächste in Betracht kommende Dienststelle innerhalb des Bezirkes darstelle. Ein dem Beamten erwachsender wirtschaftlicher Nachteil sei nach §38 Abs4 zweiter Satz BDG 1979 nur dann von Relevanz, wenn ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall wäre, zur Verfügung stünde. Da sich die gegenständliche Maßnahme ausschließlich auf Momente beziehe, die in der Person des zu versetzenden Beamten liegen, könne die Argumentation eines wirtschaftlichen Nachteils nicht ihre Unzulässigkeit der Versetzung begründen.
Der Beschwerdeführer gehöre seit den Personalvertretungswahlen im November 1999 dem Dienststellenwahlausschuss Dornbirn an. Gemäß §27 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) dürften Mitglieder eines Wahlausschusses während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Gemäß §1 Abs4 PVG bildeten die (Gendarmerie-) Dienststellen des Bezirkes Dornbirn eine Dienstelle. Bei der "Versetzung vom [Gendarmerieposten] Lustenau zum Gendarmerieposten Hohenems [handle] es sich daher um keine Versetzung zu einer anderen Dienststelle [iSd.] PVG". Auch sei dem zuständigen Dienststellenausschuss Dornbirn die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers gemäß §9 Abs3 PVG mitgeteilt worden; der Dienststellenausschuss habe sich dazu nicht geäußert.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung mangels relevanter Dienstpflichtverletzungen iSd. §38 BDG 1979 nicht gegeben seien. Die ihm vorgeworfenen Verfehlungen seien nur geringfügig bzw. entsprächen nicht den Tatsachen. Zweifellos sei es durch diese Vorfälle zu Spannungen gekommen; diese seien jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie nicht mit entsprechenden Bemühungen von beiden Seiten einer Bereinigung zugeführt werden könnten. Damit liege aber das vom Gesetz geforderte wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung nicht vor.
3. Mit Bescheid vom 28. Feber 2003 wies die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Ein in einer Dienststelle zwischen einem Beamten und anderen Beamten, insbesondere seinem Vorgesetzten, bestehendes Spannungsverhältnis, das geeignet ist, das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich zu beeinträchtigen und auf diese Weise auch die Aufgabenerfüllung wesentlich zu behindern, stellt jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse dar, das eine Versetzung zu rechtfertigen vermag (siehe VwGH ...).
Derartige Konflikte und Spannungen zwischen den Beamten einer Dienststelle sind in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und die damit verbundene Auseinandersetzung auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz zumindest vermeidbar wäre ... Im Vordergrund der für eine Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung entscheidenden Überlegungen haben dienstliche Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, diese aufzuzeigen. Zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er Vorgesetzter ist ...
Wendet man diese Kriterien auf den erwiesenen Sachverhalt an, dann ist das auf dem GP Lustenau aufgetretene Spannungsverhältnis überwiegend auf das Verhalten des [Beschwerdeführers] zurückzuführen. Einerseits wegen seines Verhaltens in der Angelegenheit der causa [J B] und andererseits in seinem mangelnden Einsatz bei der Erfüllung der Aufgaben als erster Stellvertreter. Er hat zwar die Anweisungen [des Postenkommandanten] befolgt, aber versucht, nur das Notwendigste zu tun. Dabei bekam der Postenkommandant letztlich den Eindruck, dass der [Beschwerdeführer] versucht, bei seinen Anordnungen die Belegschaft des Postens Lustenau negativ zu beeinflussen und seine Autorität zu untergraben und in Frage zu stellen. Auch ist dem [Beschwerdeführer] vorzuwerfen, das er es zuließ, dass ein Teil der J B nahe stehenden Personen aus seinem Verhalten den Schluss gezogen hat, dass sein Bekanntschafts- und Naheverhältnis so eng ist, dass Anzeigen gegen J B beim GP Lustenau sinnlos seien und nicht weiter verfolgt werden.
Dem [Beschwerdeführer] ist auch vorzuhalten, dass sich der Verdacht [des Postenkommandanten] gegen ihn dadurch verstärken musste, dass er am 24.1.2001 eine Niederschrift betreffend J B als Verdächtigen aufnahm, obwohl eine andere Mitarbeiterin hiefür zuständig war.
Auch haben zu den Spannungen und dem Vertrauensverlust auf der Dienststelle zwischen [dem Postenkommandanten] einerseits und dem [Beschwerdeführer] beigetragen, dass der [Beschwerdeführer] festgestelltermaßen nicht jene Dienstleistungen erbracht hat, die man sich von ihm als stellvertretenden Kommandanten eines Postens wie dem GP Lustenau erwarten konnte.
Da sich aufgrund seines Verhaltens ein Großteil der Beamtenschaft eine Rückkehr und reibungslose Zusammenarbeit aufgrund der aktenkundigen Vorfälle mit dem [Beschwerdeführer] nicht mehr vorstellen kann, das Vertrauensverhältnis zwischen dem [Beschwerdeführer] einerseits und [dem Postenkommandanten] und einem Anteil der Beamtenschaft nicht mehr reparabel ist, ist eine Rückkehr des [Beschwerdeführers] auf seine frühere Dienststelle nicht im dienstlichen Interesse gelegen, weil dadurch der Dienstbetrieb empfindlich gestört und die Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes nicht gesichert wäre.
...
Auch das Argument, dass durch das Versetzungsverfahren der [Beschwerdeführer] in seiner Unschuldsvermutung nach Art6 EMRK verletzt worden sei, ist verfehlt. Eine Versetzung bzw. Verwendungs[änderung] stellt keine Strafmaßnahme dar, sondern dient dazu ..., einen effizienten und ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. Da der derzeitige Dienstbetrieb am GP Lustenau festgestelltermaßen seit der Versetzung des [Beschwerdeführers] ... bestens funktioniert, kann eine Rückkehr des [Beschwerdeführers] an seine frühere Funktion dem Dienstbetrieb nicht förderlich sein, auch wenn einige Beamte hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit ihm nach seiner Rückkehr keine Probleme ... hätten. Da die dienstlichen Interessen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßig, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes bestehen ..., lag somit die Abberufung und Versetzung des [Beschwerdeführers] auch nach dem vom erkennenden Senat der Berufungskommission erwiesenen Sachverhalt im dienstlichen Interesse."
4.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG), auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art13 StGG, Art10 EMRK), auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) und auf "Unterbleiben einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bestrafung (Art83 Abs2 B-VG und Art7 EMRK)" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im Wesentlichen vor, ihre Entscheidung auf rein subjektive Meinungsäußerungen gestützt zu haben. Seine Wegversetzung vom Gendarmerieposten Lustenau gründe sich einerseits auf behauptete Spannungen im Verhältnis zu anderen Beamten dieses Gendarmeriepostens, andererseits auf seine behauptetermaßen mangelhafte Dienstleistung. Die belangte Behörde könne aber in keinem einzigen Fall ein objektives Fehlverhalten des Beschwerdeführers als Grundlage für solche Spannungen anführen.
Durch diese fehlerhafte Bescheidbegründung werde aber nicht nur Willkür indiziert, sondern auch sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Da das Bestehen eines Spannungsverhältnisses den wesentlichen Grund für die Versetzung darstelle, die Spannungen aber zum Großteil auf Äußerungen des Beschwerdeführers zurückgeführt würden, liege darin eine schwerwiegende Pönalisierung der von ihm (angeblich) gemachten Äußerungen, "hinsichtlich welcher in keinem einzigen Fall eine Unzulässigkeit nachvollziehbar ist und die somit zur Gänze durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind".
Auch hinsichtlich der angeblich mangelhaften Leistung des Beschwerdeführers sei keine einzige konkrete Tatsache festgestellt, sondern bloß die Meinungen anderer Beamter wiedergegeben worden. Es liege daher diesbezüglich keinerlei Begründung mit objektivem Begründungswert vor. Eine eigenständige Begründung fehle auch hinsichtlich des Aspektes der qualifizierten Verwendungsänderung und des Ausspruches gemäß §145b Abs3 BDG 1979.
Indem die belangte Behörde seine in Wahrheit nur sehr oberflächliche Bekanntschaft mit J B herangezogen und daraus seine Verantwortlichkeit für die Spannungsverhältnisse mit dem Postenkommandanten und Mitarbeitern des Gendarmeriepostens Lustenau abgeleitet habe, obgleich das ihm angelastete Naheverhältnis einmal mehr nur auf Eindrücke und Meinungen Außenstehender gestützt worden sei, habe sie gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens iSd. Art8 EMRK verstoßen.
Die Versetzungsentscheidung in ihrer Gesamtheit bedeute im Hinblick auf den von ihr bewirkten schweren Einkommensnachteil einerseits und das Fehlen einer sachbezogenen Begründung andererseits eine Bestrafung dafür, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben in bestimmter Weise gestaltet und bestimmte Meinungen geäußert habe. Im Hinblick darauf mache er auch eine Verletzung des Gebotes "nulla poena sine lege" geltend; die Zuweisung eines um vier Funktionsgruppen geringerwertigeren Arbeitsplatzes zeige den Strafcharakter der Entscheidung.
5. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 (§38 idF BGBl. I 1998/123; §40 idF BGBl. 1994/550), lauten auszugsweise wie folgt:
"Versetzung
§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."
"Verwendungsänderung
§40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ..."
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.
2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 BDG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).
2.4. Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. So hat sich für den Verfassungsgerichtshof nicht ergeben, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide. Auch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung nicht die Rede sein.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein wichtiges dienstliches Interesse, das zur Rechtfertigung einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung notwendig ist (§40 Abs2 iVm. §38 Abs2 und 3 BDG), könne u.a. dann angenommen werden, wenn zwischen dem betroffenen Beamten und seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten schwerwiegende Konflikte und Spannungsverhältnisse bestünden und wenn ein Mangel der Befähigung des Beamten als Führungskraft indiziert sei, ist jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 14.814/1997, S 518; s. auch die im Erkenntnis VfSlg. 14.573/1996, S 52, ausdrücklich als Auslegungshilfe hinsichtlich des Begriffes des "wichtigen dienstlichen Interesses" bezeichneten Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. 550, die ein solches Interesse u. a. in "untragbaren Spannungsverhältnissen unter den Bediensteten der Dienststelle" und "anmaßendem und unkooperativen Verhalten" gelegen sehen).
Die darauf gegründete Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung belastet die getroffene behördliche Entscheidung somit nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel.
3. Der Beschwerdeführer ist jedoch - selbst unter der nicht näher geprüften Prämisse, dass ein Bescheid wie der hier angefochtene überhaupt in diese Rechte einzugreifen vermag - auch mit seiner Behauptung, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf freie Meinungsäußerung iSd. Art10 EMRK sowie auf Achtung des Privatlebens iSd. Art8 EMRK verletzt zu sein, nicht im Recht:
3.1. Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung steht unter Gesetzesvorbehalt. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann es nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage erging oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde (vgl. VfSlg 9909/1983, 11.572/1987, 14.233/1995, 15.827/2000).
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die §§38 und 145b BDG 1979, er ist also nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden. Gegen diese Gesetzesbestimmungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. schon oben Pkt. II.2.2.). Da weiters nach dem bereits oben Ausgeführten von einem gesetzlosen oder der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Vorgehen der belangten Behörde nicht die Rede sein kann, wurde der Beschwerdeführer auch nicht im Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 15.827/2000).
3.2. Aus den selben Erwägungen liegt auch die behauptete Verletzung des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgten Rechtes auf Achtung des Privatlebens nicht vor (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 14.812/1997).
4. Schließlich wird in der Beschwerde - unter Hinweis auf Art83 Abs2 B-VG und Art7 EMRK - die Verletzung des Rechtes auf Unterbleiben einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bestrafung geltend gemacht. Dieses Vorbringen geht aber schon deshalb ins Leere, weil die mit dem bekämpften Bescheid getroffene Verfügung keine Strafe darstellt (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 16.786/2003).
5. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).
6. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B993.2003Dokumentnummer
JFT_09949699_03B00993_00