RS Vwgh 1998/4/21 98/11/0013

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0087 E 30. Juni 1998

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Verhaltens des Kraftfahrzeuglenkers iSd § 66 Abs 2 KFG, das im Ausland (hier der BRD) zur Bestrafung geführt hat, ist darauf abzustellen, inwieweit dieses Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers auch nach der österreichischen Rechtsordnung verpönt ist (hier: Die Förderung der rechtswidrigen Ausreise von fünf Fremden nach Deutschland bildet eine mit Geldstrafe zu ahndende Verwaltungsübertretung nach § 80 Abs 2 FrG 1993 und kommt keiner der in § 66 Abs 2 KFG genannten gerichtlichen strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt gleich).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110013.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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