RS Vwgh 1998/4/21 98/18/0114

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Verteter des Antragstellers nach § 46 Abs 1 VwGG ist Rechtsanwalt. Er hätte es nach Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Kanzleikraft anzuweisen, vor Absendung des Schriftsatzes eine dritte Ausfertigung desselben herzustellen und die entsprechende Korrektur in der Bezeichnung der Anzahl der Ausfertigungen auf dem Rubrum des Schrifstatzes vorzunehmen, handelte es sich doch bei dieser Tätigkeit nicht bloß um den technischen Vorgang des Abfertigens von Schriftstücken, der einer verläßlichen Kanzleikraft ohne Beaufsichtigung hätte überlassen werden dürfen (Hinweis B 1.12.1994, 94/18/0771, B 19.9.1996, 96/18/0257). Das Außerachtlassen der im vorliegenden Fall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt begründet ein Verschulden des Vertreters des Antragstellers, das nicht bloß einen minderen Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180114.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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