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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr OberösterreichNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0502 E 21. April 1998Rechtssatz
Der Umstand, daß zB für den Pachtvertrag im Zeitpunkt seines Beginns die Zustimmung einer Grundverkehrskommission nicht vorliegt, ist (auch) iZm dem Fragenkreis des Leistungsrechtes der Arbeitslosenversicherung (hier gem § 26 Abs 4 iVm § 12 Abs 6 lit b AlVG) sozialversicherungsrechtlich bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb im relevanten Zeitraum, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt wurde, (Hinweis E 25.4.1995, 93/08/0208). Die zu unterstellende Absicht des Gesetzgebers, ein in seinem einzelnen Zweigen aufeinander abgestimmtes System der sozialen Sicherheit einzurichten, gebietet auch eine einheitliche Beurteilung der Zurechnung eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes innerhalb der verschiedenen Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung (neben den hier maßgebenden Bestimmungen des AlVG vgl § 35 ASVG, § 2 BSVG). Es kann daher auf sich beruhen, welche zeitlichen Wirkungen nach dem OÖ GVG 1994 die Ausstellung einer Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines bloß anzeigepflichtigen Rechtsgeschäftes iSd § 9 Abs 2 OÖ GVG 1994 oder die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 OÖ GVG 1994 hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080541.X07Im RIS seit
18.10.2001