RS Vwgh 1998/4/22 94/12/0056

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0377

Rechtssatz

Aus der Beschwerdebefugnis in § 4 Abs 1 letzter Satz VolksgruppenG ist für das Bestellungsverfahren der Schluß zu ziehen, daß sich das "Anhörungs"recht nicht bloß - wie sonst üblich - darin erschöpft, der repräsentativen Volksgruppenvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern ihr auch das Recht auf Auseinandersetzung mit ihren im Rahmen des VolksgruppenG erhobenen rechtlichen

Bedenken gegen Mitglieder eines Beirates, deren Bestellung in Aussicht genommen wird, gibt. Insofern kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren nach § 4 Abs 1 VolksgruppenG "volle" Parteistellung zu. Dies bedeutet, daß ihr nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volksgruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit der Bestellung auch über ihre allfälligen Einwendungen im Bestellungsverfahren förmlich abzusprechen ist. Das Bestellungsverfahren ist daher nach § 4 Abs 1 VolksgruppenG notwendigerweise ein Mehrparteienverfahren, weil neben den jeweils zu bestellenden Mitgliedern jedenfalls auch repräsentative Volksgruppenorganisationen Bescheidadressaten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120056.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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