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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Vorstellungen gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung für die Errichtung von Wohnhäusern.
Auch die Befürchtung nachträglicher Auflagen gemäß §79 GewO vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzustellen, zumal gewerbebehördliche Auflagen nicht die unmittelbare Folge der Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung sind, sondern allenfalls in einem eigenständigen Verfahren vorgeschrieben werden, in dem der Beschwerdeführerin wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.
(ähnlich: B1688/97 ua, B v 22.07.97; vgl im übrigen: B1105/97, B v 22.05.97).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1462.1997Dokumentnummer
JFR_10029376_97B01462_01