RS Vfgh 1997/6/24 B1462/97, B1463/97, B1464/97, B1465/97

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellungen gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung für die Errichtung von Wohnhäusern.

Auch die Befürchtung nachträglicher Auflagen gemäß §79 GewO vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzustellen, zumal gewerbebehördliche Auflagen nicht die unmittelbare Folge der Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung sind, sondern allenfalls in einem eigenständigen Verfahren vorgeschrieben werden, in dem der Beschwerdeführerin wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.

(ähnlich: B1688/97 ua, B v 22.07.97; vgl im übrigen: B1105/97, B v 22.05.97).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1462.1997

Dokumentnummer

JFR_10029376_97B01462_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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