RS Vwgh 1998/4/22 96/13/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/17 93/15/0236 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt der für die Feststellung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, erforderliche Beobachtungszeitraum eine im wesentlichen gleichbleibende Tätigkeit voraus. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge für die Vergangenheit rückprojiziert werden, daß eine bisher notwendigerweise ertraglose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird (Hinweis E 29.9.1987, 87/14/0107; E 21.9.1993, 90/14/0057; E 5.10.1993, 90/14/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130189.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten