RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0353

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 93/02/0324 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit c StVO liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmarie (Hinweis E 18.1.1991, 90/18/0207; E 29.5.1991, 91/02/0033), sondern etwa auch beim Alkoholgenuß nach dem Unfall (Hinweis E 23.1.1991, 90/02/0162; E 19.9.1991, 91/03/0088) oder beim Nichtbelassen des Fahrzeuges an der Unfallstelle (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0009) vor. Es ist daher von besonderer Bedeutung, daß das Verhalten einer einer solchen Übertretung für schuldig erkannten Person, welches als Unterlassen der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung qualifiziert wird, eindeutig umschrieben wird - dies hat im Spruch des Straferkenntnisses zu erfolgen, eine Umschreibung in der Begründung genügt nicht.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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