RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0377

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 Z1;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Jäger muß das zu erlegende Wild im Hinblick auf den geltenden Abschußplan EINWANDFREI ansprechen können. Im Zweifel darf er das Wild nicht erlegen, sondern hat sich vielmehr über die Identität des Wildes mit dem zuvor beobachteten Wild Gewißheit zu verschaffen und darf sich diesbezüglich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0055). Daß von den Behörden wegen der Wildschäden im Jagdgebiet "nachhaltig auf eine Erfüllung des Pflichtabschusses gedrängt wurde", entbindet nicht von der Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt beim Ansprechen und Erlegen des Wildes.

Schlagworte

Schonvorschriften Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030377.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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