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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Jäger muß das zu erlegende Wild im Hinblick auf den geltenden Abschußplan EINWANDFREI ansprechen können. Im Zweifel darf er das Wild nicht erlegen, sondern hat sich vielmehr über die Identität des Wildes mit dem zuvor beobachteten Wild Gewißheit zu verschaffen und darf sich diesbezüglich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0055). Daß von den Behörden wegen der Wildschäden im Jagdgebiet "nachhaltig auf eine Erfüllung des Pflichtabschusses gedrängt wurde", entbindet nicht von der Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt beim Ansprechen und Erlegen des Wildes.
Schlagworte
Schonvorschriften Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030377.X02Im RIS seit
03.05.2001