Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0333Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0120 2Stammrechtssatz
Die DGO Graz folgt bezüglich der Dienstbeschreibung weitgehend der DP. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben die Qualifikationskommissionen, die nach der DP eingerichtet waren, als Verwaltungsbehörden und die von ihnen erstellten Qualifikationen als Bescheide angesehen (Hinweis E VfGH 14.12.1992, G 117/92). Die gem § 18 DGO Graz von der Beschreibungskommission festgesetzte Dienstbeschreibung sowie die Entscheidung der Beschwerdekommission sind daher als Bescheide zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120332.X01Im RIS seit
16.05.2001