RS Vwgh 1998/4/22 97/12/0332

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §18 Abs6;
DGO Graz 1957 §18 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0333

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0120 2

Stammrechtssatz

Die DGO Graz folgt bezüglich der Dienstbeschreibung weitgehend der DP. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben die Qualifikationskommissionen, die nach der DP eingerichtet waren, als Verwaltungsbehörden und die von ihnen erstellten Qualifikationen als Bescheide angesehen (Hinweis E VfGH 14.12.1992, G 117/92). Die gem § 18 DGO Graz von der Beschreibungskommission festgesetzte Dienstbeschreibung sowie die Entscheidung der Beschwerdekommission sind daher als Bescheide zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120332.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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