Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0333 Rechtssatz
Mit der Dienstbeschreibung sind die DIENSTLEISTUNGEN des Beamten zu beurteilen, was deren umfassende Feststellung und Inbeziehungsetzung zu den übertragenen Aufgaben voraussetzt (Hinweis E 17.9.1997, 96/12/0200).