RS Vfgh 1997/6/25 G31/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
beobachten
merken

Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ZiviltechnikerG 1993 §4
ZiviltechnikerG 1993 §5

Leitsatz

Unsachlichkeit des Ausschlusses von Personen mit einschlägigerGewerbeberechtigung auf dem angestrebten Fachgebiet von derVerleihung der Ziviltechnikerbefugnis; Verletzung auch derErwerbsausübungsfreiheit; keine sachliche Rechtfertigung durchöffentliches Interesse

Rechtssatz

§5 Abs2 Z5 ZiviltechnikerG 1993, BGBl. 156/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die in Prüfung gezogene Regelung richtigerweise dahingehend zu verstehen ist, daß die Ziviltechnikerbefugnis als solche nicht zu ausführender Tätigkeit berechtigt, wohingegen die Frage der Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet auf Grund einer Gewerbeberechtigung keinen Gegenstand der Regelung des §4 Abs4 ZiviltechnikerG bildet.

Auch im Gesetzesprüfungsverfahren ist nicht hervorgekommen, warum für den Fall, daß hinsichtlich einer Person, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzt, der ex-lege Ausschluß von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis erforderlich sein soll, während vice versa im Falle des (nachträglichen) Erwerbes einer derartigen Gewerbeberechtigung durch einen Ziviltechniker mit im Disziplinarweg verhängten Sanktionen das Auslangen gefunden werden kann.

Diese Differenzierung läßt sich - anders als die Bundesregierung meint - nicht damit rechtfertigen, daß die in Prüfung gezogene Regelung zur Hintanhaltung von Interessenkollisionen und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Ziviltechniker im öffentlichen Interesse gelegen sei und zudem kein "österreichisches Spezifikum" darstelle.

(Anlaßfall: E v 25.06.97, B3258/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Ziviltechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G31.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten