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95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit des Ausschlusses von Personen mit einschlägigerGewerbeberechtigung auf dem angestrebten Fachgebiet von derVerleihung der Ziviltechnikerbefugnis; Verletzung auch derErwerbsausübungsfreiheit; keine sachliche Rechtfertigung durchöffentliches InteresseRechtssatz
§5 Abs2 Z5 ZiviltechnikerG 1993, BGBl. 156/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die in Prüfung gezogene Regelung richtigerweise dahingehend zu verstehen ist, daß die Ziviltechnikerbefugnis als solche nicht zu ausführender Tätigkeit berechtigt, wohingegen die Frage der Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet auf Grund einer Gewerbeberechtigung keinen Gegenstand der Regelung des §4 Abs4 ZiviltechnikerG bildet.
Auch im Gesetzesprüfungsverfahren ist nicht hervorgekommen, warum für den Fall, daß hinsichtlich einer Person, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzt, der ex-lege Ausschluß von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis erforderlich sein soll, während vice versa im Falle des (nachträglichen) Erwerbes einer derartigen Gewerbeberechtigung durch einen Ziviltechniker mit im Disziplinarweg verhängten Sanktionen das Auslangen gefunden werden kann.
Diese Differenzierung läßt sich - anders als die Bundesregierung meint - nicht damit rechtfertigen, daß die in Prüfung gezogene Regelung zur Hintanhaltung von Interessenkollisionen und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Ziviltechniker im öffentlichen Interesse gelegen sei und zudem kein "österreichisches Spezifikum" darstelle.
(Anlaßfall: E v 25.06.97, B3258/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, ZiviltechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G31.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013